Mächtigen Ärger mit seiner Versicherung hatte ein Kläger, der zunächst vor dem LG Bad Kreuznach verlor und sich sodann vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 22.01.2010 - 10 U 613/09) doch noch gegen seine Reiserücktrittskostenversicherung durchsetzte.
Der Kläger und seine Ehefrau freuten sich wohl sehr, als sie eine Rundreise durch Argentinien und Chile für ca. 5.700 € pro Person buchten. Ein stolzer Preis. Da macht der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung auf jeden Fall Sinn. Das dachte sich auch der Kläger und schloss eine solche ab.
Als dann bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auftraten und sich nach einem kurzen Ärzterundkurs die Diagnose „Bandscheibenvorfall inklusive sofortiger Operation“ herausstellte, kann man sich gut vorstellen, dass sich die Eheleute über ihre abgeschlossene Versicherung freuten. Denn es entstanden Storno-Kosten in Höhe von ca. 3.800 € pro Person.
Aber die Versicherung wähnte sich schlau und lehnte die Zahlung ab. Grund: Der Kläger habe schon vorher Rückenschmerzen gehabt und aus diesem Grunde sei die Erkrankung nicht unerwartet gewesen. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn unter Juristen und leidgeplagten Versicherungsnehmern gilt ein eiserner Grundsatz: „Versicherungen wollen nur eins: nicht zahlen“.
Richtig ist: die Zahlungspflicht besteht tatsächlich nur bei unerwartet auftretenden Erkrankungen. Die abenteuerliche Begründung aber, dass wegen vorheriger Rückenschmerzen das Auftreten eines Bandscheibenvorfalls nicht unerwartet sei, hat das OLG Koblenz dann zurecht nicht gelten lassen.
Denn entscheidend für das „Unerwartete“ sei die subjektive Sicht des Klägers. Und dieser konnte nicht ahnen, dass aus Rückenschmerzen – die landläufig teilweise sogar als „Volkskrankheit“ gelten – ein Bandscheibenvorfall wird. Und selbst wenn man einen solchen möglicherweise vorhersehen hätte können, konnte der Kläger doch zumindest nicht abschätzen, dass dieser sofort per Operation behandelt werden muss und deshalb die Reise nicht angetreten werden kann.
Die Versicherung musste also zahlen. Für alle Reisenden lehrt dieses Urteil zweierlei Dinge: 1. eine Reiserücktrittskostenversicherung kann dem Reiselustigen hohe Stornokosten vermeiden und
2. wenn eine Versicherung die Zahlung ablehnt, so ist hier noch lange nicht das letzte Wort gesprochen.