Diejenigen von uns, die ihre Fahrerlaubnis für PKW vor dem 01.01.1999 erworben hatten, haben damals einen Führerschein Klasse 3 erhalten. Diese alten Führerscheine – je nach Alter auch „graue (bzw. rosa) Lappen“ genannt – sind auch weiterhin in vollem Umfang gültig.
Bei einem Umtausch des Führerscheins werden die Fahrerlaubnisklassen in den neuen Führerschein eingetragen, die den alten entsprechen.
Der alten Fahrerlaubnisklasse 3 entsprechen seit 2013 folgende neue Fahrerlaubnisklassen: B, BE, L, AM, C1, C1E. Auf Antrag und mit Einschränkungen kann auch die Klasse CE in den neuen Führerschein eingetragen werden.
Das bedeutet, dass Inhaber eines alten „3er Führerscheins“ auch Mietwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen fahren dürfen, solange die Gesamtmasse von 7,5 Tonnen nicht überschritten wird.
Diese Mietwagen dürfen auch mit Anhänger gefahren werden, solange die Gesamtmasse der Kombination aus Leihwagen und Anhänger 12 Tonnen nicht übersteigt.
Mehr als 9 Sitzplätze (inklusive Fahrersitz) dürfen die bewegten Mietautos nicht haben, denn solche Mietwagen dürfen nur von Inhabern der Fahrerlaubnisklasse D geführt werden.
Das Angebot der großen Autovermietungen in Europa beschränkt sich üblicherweise auf Mietwagen, die mit den Führerscheinklassen B und C1 gefahren werden können.