Wer einen Mietwagen bucht, achtet normalerweise nicht nur darauf das passende Auto auszuwählen, sondern auch auf das mitgebuchte Versicherungspaket. Die meisten Mietwagenangebote beinhalten von Hause aus einen Kaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung - die Höhe der Selbstbeteiligung ist dann abhängig von der gebuchten Fahrzeugkategorie und dem Anmietland und unterscheidet sich von Autovermietung zu Autovermietung.
Viele Vermieter bieten Zusatzversicherungen an, mit denen der Selbstbehalt im Schadenfall auf Null reduziert werden kann. Eine andere Möglichkeit sich gegen Schäden am Mietwagen abzusichern ist eine Zusatzversicherung, die einem die Selbstbeteiligung im Nachhinein wieder erstattet, wenn sie denn fällig wurde.
Ganz egal welche Versicherung abgeschlossen wurde und wie hoch die Selbstbeteiligung ist - Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers oder der Fahrerin entstehen, sind normalerweise nicht abgedeckt und gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters.
Wo genau grob fahrlässiges Verhalten anfängt, darüber gibt es zum Teil unterschiedliche Auffassungen. Im Zweifel entscheiden dann die Gerichte. So geschehen im Falle eines beschädigten VW Golf.
Der Fahrer eines angemieteten VW Golf fuhr etwa eine Stunde nach der Anmietung von der Autobahn ab um einem menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Den Mietwagen stellte er vor einer Toreinfahrt ab - allerdings auf etwas abschüssigem Gelände. Der Mietwagen rollte dann gegen einen der Torpfeiler, dabei entstand am Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 1.800 Euro. Der Mieter hatte mit der Autovermietung eine Selbstbeteiligung im Schadenfall auf 500 Euro vereinbart, die jedoch im Falle von grob fahrlässigem Verhalten nicht zum Tragen kommen sollte.
Das Amtsgericht Lehrte entschied in erster Instanz, dass der Fahrer sich grob fahrlässig verhalten hatte, da der Mietwagen beim Abstellen nicht durch das Einlegen des 1. Ganges und zusätzlich durch das Anziehen der Handbremse gesichert hatte. Der Mieter führte an, dass er mit der Bedienung des ihm fremden Mietwagens nicht vollständig vertraut war und legte Berufung gegen das Urteil ein.
In zweiter Instanz bestätigte das Landgericht Hildesheim das erste Urteil: dadurch, dass das Fahrzeug auf abschüssigem Gelände nicht doppelt gesichert abgestellt wurde, beging der Fahrer nach Einschätzung des Gerichts einen objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß. Der Vollkaskoschutz mit der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500 Euro greift hier demzufolge nicht und der Mieter muss in voller Höhe für die Reparaturkosten aufkommen.