Ohne Sicherheitskontrollen geht nichts mehr auf den nationalen und internationalen Flughäfen. Seit dem 11.September wird alles durchleuchtet: Gürtel, Schuhe, Fotoapparate und ja, auch Uhren. Nur genau diese Sachen sind während des Durchleuchtungsvorganges dann auf einmal gar nicht mehr so sicher.
Das nämlich musste ein Fluggast bitter feststellen. Er hatte seine wertvolle Uhr in das dafür vorgesehene Schächtelchen auf das Förderband legen müssen. Er und seine Uhr wurden -wie üblich - getrennt voneinander auf ihre Sicherheit überprüft. Als der Fluggast selbst dann nun für sicher befunden wurde, wollte er auch seine Uhr wieder anlegen, musste jedoch mit einiger Verwunderung feststellen, dass die Uhr offensichtlich wie von Zauberhand verschwunden war. Und die Uhr war und blieb trotz intensiver Suche weg. Nun ist nicht anzunehmen, dass ihr plötzlich Flügel gewachsen sind. Ohne spekulieren zu wollen, sind hier auch ohne Flügel zahlreiche Varianten des „Abhandenkommens“ denkbar.
Der Fluggast nahm sodann die Fluggastkontrolle auf Schadensersatz in Anspruch, mit dem durchaus nachvollziehbaren Argument: Wenn er seine Uhr zwecks Sicherheitskontrollen der Fluggastkontrolle übergeben müsse, müsse diese auch dafür Sorge tragen, dass diese Dinge unversehrt am anderen Ende der Durchleuchtung wieder ankämen.
Nun, das sah das Oberlandesgericht Frankfurt dann in zweiter Instanz nicht so. Durch das Auflegen seiner persönlichen Gegenstände auf das Förderband käme nämlich kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis zustande, wonach die Fluggastkontrolle haften müsse. Der Besitzer verliere nämlich für diese kurze Zeit nicht seinen Besitz an den Sachen. Für alle Nichtjuristen: „Besitz“ wird im Juristendeutsch mit der „alleinigen Sachherrschaft“ definiert, also mit der Fähigkeit, etwas unter Kontrolle zu haben. Dieser Fluggast argumentierte, er hätte während des Durchleuchtens seine abgegebenen Wertgegenstände keinesfalls unter Kontrolle und können ja gar nicht auf diese aufpassen.
Das Gericht stellte zwar dazu einsehend fest, dass es wohl für den Passagier „erschwert“ sei, unter diesen Umständen auf seine Dinge aufzupassen; sah es jedoch dann so, dass es durchaus möglich sei, den Vorgang des eigenen Durchleuchtens und das Durchleuchten der Gegenstände auf dem Förderband zeitlich parallel zu gestalten, um so auf die Dinge Acht geben zu können. Gern darf sich der Leser fragen, wie viele Flugreisen der Senat denn schon absolviert hat, denn nach unserer Erfahrung herrscht bei der Sicherheitskontrolle stets großer Andrang.
Fazit: Der Herr bekam also seine verschwundene Uhr nicht ersetzt.
Aus unserer Sicht zwar ein Urteil, welches juristisch zwar schön begründet war, doch das Rechtsempfinden nicht unbedingt stützt.