Wer gewerblich Fahrgäste befördert, benötigt dafür einen entsprechenden Führerschein. Für bis zu acht Fahrgäste ist dies der sogenannte Personenbeförderungsschein, der eigentlich „Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ heißt. Dieser „P-Schein“ ist z.B. Voraussetzung für eine Tätigkeit als Taxifahrer*in, Chauffeur*in oder Krankenwagenfahrer*in. Wer mehr als 8 Fahrgäste gleichzeitig transportiert, benötigt einen Führerschein der Klasse D.
Ein Personenbeförderungsschein wird bei der örtlichen Führerscheinstelle beantragt und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Voraussetzung für die Erteilung ist unter anderem ein Mindestalter von 21 Jahren und eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor mindestens zwei Jahren erworben wurde. Ausnahmen hinsichtlich des Mindestalters und Führerscheinbesitzes gibt es für Zivilidienstleistende, die Krankentransporte durchführen sollen.
Neben Personalausweis oder Reisepass und dem Führerschein im Checkkartenformat müssen zur Beantragung des P-Scheins auch ein augenärztliches Attest und Attest von einem Arbeitsmediziner, aus denen die gesundheitliche Tauglichkeit hervorgeht, vorgelegt werden. Außerdem sind ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg notwendig.
Unter Umständen ist auch ein Nachweis der Ortskenntnis zu erbringen, das gilt besonders für Taxifahrer*innen, aber teilweise auch für Fahrer*innen von Krankenwagen oder Mietwagen. Dabei sind Fragen zu Sehenswürdigkeiten und Stadtteilen zu beantworten und es werden in der Regel auch Fahrtstrecken abgefragt.
Wer lediglich privat Fahrgäste im eigenen Auto oder im Mietwagen befördert braucht keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Sobald die Beförderung jedoch im Rahmen des gewerblichen Linien- oder Ausflugsverkehr stattfindet, ist der Personenbeförderungsschein zwingend nötig.
Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 (für Omnibusse) benötigen nur dann zusätzlich einen Personenbeförderungsschein, wenn sie auch als Taxifahrer*in tätig sein wollen.