Lkw-Fahrer aufgepasst! Landesweit besteht an allen Sonntagen und bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot von 0 bis 22 Uhr. Das gilt für alle schweren Nutzfahrzeuge bzw. LKW, deren Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet, genauso wie für LKW mit Anhänger.
Ausgenommen von dieser Regel sind Fahrzeuge, die frische oder leicht verderbliche Lebensmittel befördern. Die rechtliche Grundlage dafür bildet §30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970. Das Anliegen ist in erster Linie der Lärm- und Umweltschutz. Außerdem will man verstopfte Straßen gerade zu Hauptreisezeiten vermeiden. Deswegen ist in dem Paragraph auch ein Fahrverbot in der Haupt-Ferienzeit im Sommer enthalten.
Möchte man eine Ausnahmeregelung von diesem Fahrverbot erwirken, so muss nachgewiesen werden, dass ein öffentliches Interesse an dem Transport besteht, so zum Beispiel bei der Beseitigung von Notständen oder der Versorgung der Bevölkerung. Ausgenommen von dem Verbot sind deshalb auch alle Fahrzeuge der öffentlichen Hand, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr, der Polizei oder des BGS.
Eine weitere Ausnahme besteht für das Bundesland Bayern. Seit 2008 fallen alle Wohnwagenanhänger oder Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t gespannt werden, nicht mehr unter das Fahrverbot. Die Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts bezieht sich nämlich hier nur auf das ziehende Fahrzeug.
Das Fahrverbot gilt natürlich auch für die entsprechenden Mietwagen!