Am 21.12.2016 wurde vom Bundeskabinett beschlossen, dass zukünftig Fahrverbote als Nebenstrafen bei allen Straftaten verhängt werden dürfen. Das gilt also auch dann, wenn die Straftat gar nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht.
Mit anderen Worten – auch wenn man gar kein eigenes Auto hat kann das Gericht bei einer Verurteilung zum Beispiel wegen Schwarzfahrens oder Diebstahls ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten verhängen.
Bisher konnten Fahrverbote nur für eine Dauer von maximal drei Monaten verhängt werden und das auch nur, um ein Delikt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu ahnden.
Wird ein Fahrverbot ausgesprochen, so ist es dem Verkehrsteilnehmer oder der Verkehrsteilnehmerin untersagt in dem angegebenen Zeitraum ein Kraftfahrzeug zu führen. Wer sich dem Verbot widersetzt, dem droht ein Strafverfahren.
Das Fahrverbot ist nicht gleichzusetzen mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. Wurde der Führerschein entzogen, so wird das Dokument ungültig muss im Nachhinein wieder neu beantragt werden. Häufig wird die Fahrerlaubnis dann erst nach Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) neu erteilt. Im Falle eines Fahrverbots muss der Führerschein bei der zuständigen Behörde abgegeben werden und wird nach Ablauf der Strafe per Einschreiben an den Inhaber bzw. die Inhaberin verschickt oder kann persönlich abgeholt werden.